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Änderungen beim Gründungszuschuss

Gründungszuschuss ist jetzt Ermessensleistung

von Inga Dalhoff

Für GründerInnen aus der Arbeitslosigkeit gibt es künftig keinen Rechtsanspruch mehr auf den Gründungszuschuss, da er in eine Ermessensleistung umgewandelt wird. Der zuständige Sachbearbeiter der Arbeitsagentur kann also über die Vergabe des Zuschusses eigenmächtig entscheiden. Zusätzlich muss von den GründerInnen ein Restanspruch auf Arbeitslosengeld I für noch mindestens 150 verbleibende Tage (statt bisher 90 Tagen) vorgewiesen werden.

Der Gründungszuschuss wird dann nur noch für sechs Monate (statt bisher neun Monate) gewährt. Die Höhe des Zuschusses bleibt unverändert und richtet sich nachwievor nach dem jeweiligen Arbeitslosengeld-Anspruch zuzüglich einer monatlichen Pauschale (Aufbauförderung, 300,00 €) für Sozialversicherungsleistungen.

Dafür kann künftig nach Ablauf des Gründungszuschusses die Verlängerung der Aufbauförderung für weitere neun Monate (statt bisher sechs Monate) beantragt werden.

Achtung: Zur Beantragung der 90%igen Gründungsberatungsförderung bei der KfW ist die Genehmigung des Gründungsuschusses erforderlich! Wer also keinen Gründungszuschuss erhält, bekommt auch keine 90%ige Förderung von Gründungsberatungen!

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